GPS-Ortung im rechtlich zulässigen Bereich

GPS-Ortung und der rechtlich zulässige Bereich

„Do you know that…“

Lange Jahre war die GPS-Ortung eines der wichtigsten Hilfsmittel moderner Detekteien. Die hochwertige Technik, die oft kaum größer als eine Streichholzschachtel ist, kann jede Bewegung eines Fahrzeugs dokumentieren und auf diese Weise ein Bewegungsprofil von verdächtigen Personen erstellen. Der Gesetzgeber hat dieser Möglichkeit allerdings erst vor kurzer Zeit einen Riegel vorgeschoben.

Urteile zur unerlaubten GPS-Ortung

2011 ergingen gleich zwei Urteile zur unerlaubten GPS-Ortung von Personen. Das Landgericht Lüneburg entschied im Fall eines Privatdetektivs, der für die Erstellung eines Bewegungsprofils mithilfe eines am Pkw der Zielperson angebrachten GPS-Senders strafrechtlich belangt wurde. Die Richter stellten klar, dass dies nicht durch die geschäftsmäßige Datenerhebung zum Zwecke der Übermittlung gemäß § 29 BDSG abgedeckt ist. In einem zweiten Fall beschäftigten sich die Richter mit den Straftaten einer Detektei, die sich gleich in einigen Fällen der unerlaubten GPS-Ortung zu verantworten hatte.

Die Folgen dieser Urteile machen sich in der Praxis deutlich bemerkbar. Detekteien dürfen die GPS-Ortung von Personen im privatrechtlichen Bereich weder anbieten, durchführen noch damit Werbung treiben. Ansonsten drohen Schadensersatzforderungen und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen von Mitbewerbern.

Interessensabwägung zugunsten des Observierten

Eine geschäftsmäßige Datenverarbeitung nach § 29 BDSG ist nur dann zulässig, wenn kein schutzwürdiges Interesse des Überwachten daran besteht, dass eine Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten nicht erfolgt. Es muss daher eine Interessensabwägung zwischen dem Interesse des Privatdetektivs bzw. dem Ermittlungsinteresse des Mandanten und dem Schutzinteresse des Betroffenen abgewogen werden. Im Regelfall hat aber jede Person ein persönliches Interesse daran, was mit ihren Bewegungsdaten gemacht wird. Insbesondere wenn die Überwachung bzw. die GPS-Ortung in den privaten Bereich hinein fortgesetzt wird und sich nicht auf das Berufsleben beschränkt, fällt die Interessensabwägung nahezu immer für den Überwachten aus.

GPS-Ortung nicht immer verboten

Allerdings gibt es natürlich nach wie vor wichtige Einsatzbereiche für die GPS-Technik. Besonders wichtig ist sie im Bereich der Logistik von Großunternehmen. Hier werden Lkws mit einem GPS-Sender ausgestattet, über den jederzeit die Position des Fahrzeugs abgerufen werden kann. Logistikunternehmen profitieren von dieser Technik dadurch, dass sie die Fahrtrouten optimieren können und die Personal- und Flotteneinsatzplanung besser vornehmen können. Zudem sinkt der Verwaltungsaufwand durch die ständig verfügbaren Positionsdaten. Suchen Sie sich einen sicheren und seriösen Partner für die GPS-Ortung von Fahrzeugen.

GPS-Ortung zu folgenden Einsatzmöglichkeiten:

  • Straßenfahrzeuge wie LKW / PKW usw.
  • Baumaschinen / Baufahrzeuge
  • Lokomotiven / Bahntransporte
  • Werkcontainer / Schiffscontainer / Container allg.
  • allgemeine bewegliche Objekte
  • zur Absicherung von Personen z.B. Familiensicherheit

Diese Überwachung der Positionsdaten der Fahrzeugflotte ist in eng gesteckten Grenzen erlaubt. Das BDSG erlaubt es grundsätzlich nicht, eine Dauerüberwachung zu installieren, da der Kontrolldruck auf den Arbeitnehmer hierdurch zu groß wäre. Allerdings kann der Arbeitnehmer einer Dauerüberwachung zustimmen. Strikt verboten ist allerdings die Überwachung des Fahrzeugs während der Freizeit. Dies betrifft natürlich insbesondere Arbeitsverhältnisse, bei denen der Arbeitnehmer die Erlaubnis hat, das Firmenfahrzeug privat zu nutzen. Eine spezialisierte Detektei kann Unternehmer dabei unterstützen, ein professionelles GPS-System im Unternehmen zu planen und zu installieren.

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