Was ist ein berechtigtes Interesse?
Auf den Punkt gebracht ist ein berechtigtes Interesse der Grund warum eine Maßnahme durchgeführt werden soll. Es dient zum einen der Wahrung der eigenen Rechte und schützt zum anderen die Interessen Dritter. Das berechtige Interesse darf nicht gegen geltendes Recht, Datenschutzbestimmungen, Persönlichkeitsrechte, Ordnungswidrigkeiten, Sittenwidrigkeiten usw. verstoßen.
Video zum Thema „berechtigtes Interesse“
Das bedeutet, ein Privatermittler darf in der Bundesrepublik Deutschland nur tätig werden, wenn vom Auftraggeber ein glaubhaftes und rechtskonformes dargelegtes berechtigtes Interesse vorliegt. Maßgebend ist, dass der Auftraggeber ein schutzwürdiges, berechtigtes Interesse an der Durchführung der Detektivmaßnahme hat. Hierbei dürfte es sich regelmäßig um Beweisführungsinteressen handeln. Zum Beispiel um Straftaten abzuwenden oder aufzuklären. Dabei sollten die Maßnahmen zur schnellen Aufklärung sowie zum persönlichen und wirtschaftlichen Schutz des Auftraggebers dienen.
Der Auftraggeber ist deshalb bei Auftragserteilung verpflichtet, seinen Grund für die Maßnahme bzw. die hinreichenden dringenden Verdachtsmomente schriftlich darzulegen.
Kein berechtigtes Interesse ist…
- Wissen zu wollen was der Expartner so macht.
- Ohne jeglichen Grund und Befugnis ein Gespräch mithören oder E-Mails und Handydaten ausspähen zu wollen. Bei einer solchen Handlung verstößt man sogar gegen das Strafgesetzbuch (§201, 202 und 202a).
- Wenn einem das Bauchgefühl sagt, das ein Arbeitnehmer eventuell krankmacht.
- Man Druck auf den Arbeitnehmer ausüben möchte.
- Wenn man jemanden auf zum Beispiel einer Party kennengelernt hat und wissen möchte wer genau diese Person ist und wie sie heißt.
- Persönliche Befriedigung z.B. angestachelt von Rachegelüsten.
Berechtigtes Interesse – Was ist das?
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Es müssen konkrete Verdachtsmomente vorliegen, welche die Verhältnismäßigkeit wahren!
Zum Beispiel das der aktuelle Partner (Ehepartner usw.) fremdgeht weil ihn schon eine Bekannte mit einer / einem anderen gesehen hat. Zudem unterhält man selbst den kompletten wirtschaftlichen Lebensstil des aktuellen Partners, welcher plötzlich astronomische Ausmaße annimmt.
Oder eventuell ein Arbeitnehmer Äußerungen gegenüber Kollegen getätigt hat, das er selbst Krankmachen wird. Oder ein Kollege den betroffenen Mitarbeiter woanders arbeiten gesehen hat.
Ausschlaggebend für die Art und den Umfang der Befugnisse eines Privatermittlers ist, dass dieser kein öffentliches Amt (z.B. Polizei, BKA, LKA usw.) ausübt und ihm daher keine hoheitlichen Befugnisse zustehen. Auch im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen, bleibt der Wirtschaftsdetektiv / Privatdetektiv eine Privatperson und darf nur die Jedermann zustehenden Rechte in Anspruch nehmen. Reine Neugier und vor allem negative Motivationen rechtfertigen derartige Informationsbeschaffungsmaßnahmen bzw. Beobachtungsmaßnahmen nicht.
Wenn Sie sich unsicher sind ob ihr Anliegen einem rechtskonformen berechtigten Interesse entspricht, zögern Sie bitte nicht unsere Detektei zu kontaktieren. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!