Verdacht auf Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot
Einschränkung der wirtschaftlichen Betätigung
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Unter einem Wettbewerbsverbot wird ganz allgemein eine Einschränkung der wirtschaftlichen Betätigung eines Arbeitnehmers verstanden. Es wird in der Regel im Arbeitsrecht mit Rücksicht auf einen bestehenden oder beendeten Vertrag geschlossen. Wettbewerbsverbote finden sich aber auch im Handelsrecht (Handelsgesetzbuch – HGB), beispielsweise für freie Handelsvertreter (§ 90a HGB) und im Gesellschaftsrecht (§ 112 HGB) oder im Aktienrecht (§§ 88, 284 Aktiengesetz).
Arbeitnehmer, die in einem festen Arbeitsverhältnis stehen, ist es rechtlich untersagt, ohne Einverständnis ihres Arbeitgebers in Konkurrenz zu diesem zu treten. Das heißt, ein Arbeitnehmer darf nicht ohne Erlaubnis Geschäfte im Tätigkeitsbereich seines Arbeitgebers auf eigene Rechnung oder für andere Personen machen. Ein Verstoß gegen das gesetzliche Wettbewerbsverbot kann für den Arbeitnehmer schadensrechtliche Konsequenzen haben. Darüber hinaus kann ein solcher Verstoß auch eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Arbeitgeber einer solchen Beschäftigung ausdrücklich zugestimmt hat. Die in § 60 HGB zu findende Rechtsgrundlage wird im Arbeitsrecht analog auf alle Arbeitnehmer angewandt.
Das gesetzliche Wettbewerbsverbot endet grundsätzlich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. In vielen Branchen und in Abhängigkeit von der Position des ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Unternehmen ist es üblich, ein Wettbewerbsverbot für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen vertraglich zu vereinbaren. In diesem sogenannten nachvertraglichen Wettbewerbsverbot wird dem ehemaligen Arbeitnehmer untersagt, für eine bestimmte Zeit – in der Regel zwei Jahre – dem Unternehmen Konkurrenz zu machen. Solche Wettbewerbsverbote können auch schon bei Abschluss rechtlicher Bestandteil des Arbeitsvertrages sein. Grundlage für ein vertragliches Wettbewerbsverbot ist § 110 der Gewerbeordnung (GewO) in Verbindung mit §§ 74 und 75f HGB.
Das Wettbewerbsverbot ist bis zu maximal zwei Jahren zulässig. Der ehemalige Arbeitgeber ist in dieser Zeit verpflichtet, gegenüber dem ehemaligen Arbeitnehmer für die Dauer des Wettbewerbsverbots eine entsprechende monatliche Zahlung zu leisten, die mindestens der Hälfte des letzten Gehalts entspricht. Hintergrund ist, dass durch das vertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbot der ehemalige Arbeitnehmer Einschränkungen und finanzielle Einbußen hinnehmen muss. Für diese muss der ehemalige Arbeitnehmer aufkommen, wenn er auf ein Wettbewerbsverbot besteht. Die Ausgleichszahlung wird als Karenzentschädigung bezeichnet.
Bei Abschluss eines vertraglichen Wettbewerbsverbotes muss der Arbeitgeber ein berechtigtes geschäftliches Interesse an einem solchen Verbot begründen können. Ein solches Interesse ist regelmäßig beim Schutz von Kunden, Lieferanten oder Betriebsgeheimnissen gegeben. Das Wettbewerbsverbot muss schriftlich vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung mit Minderjährigen ist dabei ausgeschlossen.
Vor Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses kann der Arbeitgeber auf das Wettbewerbsverbot verzichten, auch wenn es im Vorfeld vertraglich vereinbart wurde. Dieser freiwillige Verzicht befreit den ehemaligen Arbeitgeber jedoch erst nach einem Jahr von seiner Zahlungspflicht der Karenzentschädigung.
Weitere Wettbewerbsverbote finden sich im Aktiengesetz. Demnach können regelmäßig Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft und persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) beim Ausscheiden aus einem Unternehmen mit einem Wettbewerbsverbot belegt werden.
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