Mitarbeiterüberwachung – Mitarbeiterobservation

Detektei Taute® Überwachungsmaßnahmen von Mitarbeitern und Arbeitnehmern bei konkreten Verdachtsmomenten

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Kontrollpflicht bei konkreten Verdacht

Wenn Sie ein konkreten Verdacht der auf Tatsachen beruht hegen, dass einer Ihrer Mitarbeiter seiner vertraglichen Pflicht oder dem arbeitsrechtlichen Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme nicht nachkommt, benötigen Sie verwertbare Beweise, um rechtliche Gegenschritte einleiten zu können um Ihr Unternehmen zu schützen. Mittels professioneller Ermittlungsmethoden und moderner Technik unterstützen Sie unsere Wirtschaftsdetektei bei der Mitarbeiterobservation, damit sie schlussendlich Gewissheit über die Aktivitäten Ihres Arbeitnehmers erhalten. Das ganze mit genauer Planung und Berücksichtigung auf die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem aktuellen BDSG.

Beispielsweise wird der bundesweite Ausfall, den Arbeitnehmer aufgrund von vorgetäuschten Krankheiten, Wettbewerbsbetrug oder ähnlichen Betrugsdelikten verursachen, schätzungsweise im Milliardenbereich festgesetzt. Für Sie und Ihr Unternehmen bedeutet dies eine starke Beeinträchtigung der Unternehmensplanung, die für ein Unternehmen obersten Stellenwert besitzt, da nur ein störungsfreier Arbeitsprozess den Gewinn maximieren kann.

Konkrete Verdachtsmomente zur Mitarbeiterüberwachung welche auf Tatsachen beruhen bei:

    • illegale Nebeschäftigung durch Arbeitnehmer
    • Krankschreibungsmissbrauch
    • Wettbewerbsbetrug
    • Mobbing im Team
    • Lohnfortzahlungsbetrug
    • Verlust von Firmeneigentum
    • Arbeitnehmerüberwachung bei Informationsabfluß
    • unerlaubter Nebenverdienst / unerlaubte Nebentätigkeit
    • Wirtschaftsspionage
    • Krankschreibungsbetrug

Überprüfung vertraglichen Verpflichtungen

Bei einer Mitarbeiterüberwachung nutzt unsere Wirtschaftsdetektei die rechtlichen Möglichkeiten, ohne diese zu umgehen. Andernfalls könnten die beauftragten Ermittlungsmaßnahmen, Schadensersatzansprüche beim betroffenen Mitarbeiter begründen. Vor allem die technische Observation am Arbeitsplatz ist in unserem Rechtsstaat eine sensible Angelegenheit. Bei einer Mitarbeiterüberwachung müssen die Persönlichkeitsrechte des Verdächtigen gewahrt werden. Andererseits müssen auch Sie als Arbeitgeber die Möglichkeit bekommen, Ihre Belegschaft in einem festgelegten Rahmen kontrollieren zu können. Letztendlich möchten wir Sie bei der Beantwortung der Frage unterstützen, ob der Mitarbeiter auch tatsächlich seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt. Eine Überwachungsmaßnahme ist in Ausnahmefällen erlaubt. Eine derartige Zulässigkeit ist dann gegeben, wenn Sie gegen einen Mitarbeiter den Verdacht eines Betrugs, eine Unterschlagung oder eines Diebstahls haben. Insoweit Sie ein Kaufhaus oder eine Bank führen, ist die Observationsmaßnahme schon aus Gründen der Sicherheit geboten und unter der Beachtung bestimmter rechtlicher Voraussetzungen zulässig. In größeren Betrieben muss das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beachtet werden, der zuvor über die technische Überwachungsmaßnahme informiert werden muss. Unsere Detektei kennt die rechtlichen Möglichkeiten, die Ihnen dennoch zustehen und berät Sie gern, gezielt auf Ihr jeweiliges Anliegen. Unsere Wirtschaftsdetektei Berlin erarbeitet gemeinsam mit Ihnen ein überzeugendes Konzept, zur Mitarbeiterüberwachung, sprechen Sie uns einfach an.

Mitarbeiterüberwachung unter Ausnutzung der rechtlichen Gegebenheiten

Das deutsche Rechtssystem rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung auch dann, wenn der Verdacht einer schwerwiegenden Vertragsverletzung besteht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Mitarbeiter strafbar gemacht hat. Allerdings gilt in Deutschland nach wie vor die Unschuldsvermutung, so dass es nicht ausreichen würde, wenn Sie die Kündigung mit bloßen Vermutungen rechtfertigen. Doch auch wenn objektive Tatsachen vorliegen, die eine strafbare Handlung begründen würden, müssen diese selbstverständlich bewiesen werden. Insoweit muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür vorliegen, dass der betroffene Mitarbeiter die Tat auch tatsächlich begangen hat. Das Problem ist somit, dass der Beschuldigte einen Anspruch auf Wiedereinstellung hat, wenn die Tat nicht hinreichend bewiesen werden kann. Außerdem könnte sich der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig gegenüber seinem Arbeitnehmer machen. Dies ist besonders dann sehr bitter, wenn der beschuldigte Mitarbeiter sich tatsächlich strafbar verhalten hat. Insoweit sind Recht und Gerechtigkeit einmal mehr keine gleichberechtigten Partner. Um derartige Fehlunternehmungen zu vermeiden, bieten wir Ihnen eine professionelle Lösung an. Während unserer Ermittlungen bzw. Mitarbeiterüberwachung sammeln wir alle rechtserheblichen Beweise, die schlussendlich ausreichen, damit Sie frei über die rechtlichen Konsequenzen entscheiden können.

Mitarbeiterüberwachung bei vorgetäuschten Krankenständen

Die Untersuchungsergebnisse aus einer Mitarbeiterüberwachung rechtfertigen mithin sogar eine außerordentliche Kündigung, wenn das Fehlverhalten des Mitarbeiters dadurch nachgewiesen werden kann.

Wir möchten Sie dabei unterstützen, dass unehrliche Arbeitnehmer in Ihrem Unternehmen keinen Platz haben. Besonders in großen Betrieben kommen Straftaten vergleichsweise häufig vor, da sich die Täter in der örtlichen Umgebung sicher fühlen. Den Schaden daraus müssen Sie hingegen alleine kompensieren, wenn sie derartige Straftaten nicht hinreichend beweisen können. Unsere Wirtschaftsdetektive & Privatermittler arbeiten diskret und effizient, so dass unsere Ermittlungsdokumentationen aus einer Mitarbeiterüberwachung auch vor Gericht verwertet werden können. Insoweit die persönliche oder technische Überwachung den Täter überführen kann, muss er im Regelfall auch die Kosten für unsere Arbeit tragen, da sie notwendig geworden ist, um Ihr Unternehmen zu schützen. Unser Ziel ist es, dass sie sich in Ihrer eigenen Firma sicher fühlen können. Diebe und Betrüger sollten daher keine Chance bekommen, sich an Ihrem Eigentum zu bedienen oder Ihren Gewinn durch, unter anderem, vorgetäuschte Krankenstände oder Wettbewerbsbetrug zu gefährden.

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